Das Verfahren der vereinfachten Umlegung ist in den §§ 80 - 84 des Baugesetzbuches (BauGB) gesetzlich geregelt.
Der Zweck einer vereinfachten Umlegung ist die Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich der Erschließung oder der Beseitigung baurechtswidriger Zustände. Diese kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile durchgeführt werden.
Ordnungsgemäß sind Bebauung und Erschließung, wenn sie den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen und die Bebauung darüber hinaus auch mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Ziel ist es, dass Grundstücke möglichst ohne Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen bebaubar sind.
Baurechtswidrige Zustände umfassen Verstöße gegen das Baurecht. Dies können z.B. fehlende Grenzabstände, Grenzüberbauten, fehlende Zugänge oder fehlende Stellplätze sein. Der Zweck der vereinfachten Umlegung wird dadurch erreicht, dass
Die auszutauschenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine durch die Grenzregelung (vereinfachte Umlegung) bewirkte Wertminderung darf für den Grundstückseigentümer nur unerheblich sein, Werterhöhungen unterliegen keiner Beschränkung.