Teilungsvermessung

Wenn Sie nur einen Teil eines Grundstücks erwerben oder verkaufen möchten, dann müssen Sie das Grundstück teilen lassen.

Teilungsvermessung

Um ein Grundstück zu teilen benötigen Sie seit 06. Juli 2018 wieder eine Teilungsgenehmigung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO). Die Teilung darf zudem nicht den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen (z.B. Mindestgrundstücksgröße). Ist das Grundstück bereits bebaut, dürfen durch Ihre Teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen (z.B. Grundstücke ohne Erschließung, Unterschreitung von Mindestgrenzabständen zu Gebäuden, Brandschutz, Ausnutzung usw.).

Dies alles prüft das Bauamt und erteilt Ihnen dann (falls keine baurechtlichen Bedenken vorliegen) die Genehmigung. In einfachen Fällen kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Diese ist gleichwertig mit der Teilungsgenehmigung des Bauamtes.

Wir beraten Sie selbstverständlich gerne im Rahmen unserer Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Festlegung der Teilungslinie.

Sollte eine Teilung nicht ohne Verletzung des Baurechts möglich sein, kann in einigen Fällen die Eintragung einer Baulast helfen. Eine Baulast ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem Bauamt. Wenn Baulasten zur Vermeidung oder Beseitigung baurechtswidriger Zustände eingetragen werden müssen (z.B. Erschließungsbaulast, Abstandsflächenbaulast, Vereinigungsbaulast usw.), erstellen wir auch hierfür die notwendigen Karten.

Nach Festlegung der Teilungslinie erfolgt die örtliche Vermessung Ihres Grundstücksteils durch uns. Die neuen Grenzen werden, wenn Sie dies wünschen, abgemarkt (d.h. durch Grenzmarken örtlich markiert) und das Kataster wird fortgeführt. Eine Verpflichtung zur Abmarkung der neuen Grenzpunkte besteht nicht mehr. Nach der Fortführung des Liegenschaftskatasters erhalten Sie eine Mitteilung über die Veränderungen am Grundstück, die so genannte Fortführungsmitteilung (früher: Veränderungsnachweis). Erst jetzt kann Ihr Notar die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Er benötigt hierzu die Fortführungsmitteilung, den notariell beglaubigten Kaufvertrag und die Teilungsgenehmigung (oder ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Sobald Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, können Sie Ihr Grundstück belasten, z.B. durch eine Hypothek.

Nutzen Sie unsere Schnellanfrage:

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz gelesen und erkläre mich mit diesen einverstanden.