Gebäudeeinmessung

Nachdem Ihr Haus gebaut wurde ist noch eine abschließende Vermessung, die Gebäudeeinmessung, gesetzlich vorgeschrieben. Diese hat nichts mit der Gebäudeabsteckung, die vor Baubeginn durchgeführt wurde, zu tun. Hierbei wird die tatsächliche Position des Gebäudes auf dem Grundstück ermittelt und das Gebäude in die Liegenschaftskarte, in der alle Flurstücke und Gebäude enthalten sind, eingetragen.

Gebäudeeinmessung

Damit der Gebäudebestand im Liegenschaftskataster (also in der amtlichen Karte) stets auf dem neuesten Stand ist, hat der Gesetzgeber die Eigentümer von Neubauten verpflichtet, spätestens bis Rohbaufertigstellung den Auftrag zur Gebäudeeinmessung zu vergeben. Die Gebäudeeinmessung muss dann von der beauftragten Vermessungsstelle spätestens sechs Monate nach Fertigstellung des Rohbaus durchgeführt sein. Bitte stellen Sie deshalb den Antrag rechtzeitig, am besten schon bei der Gebäudeabsteckung. Sollten Sie dies versäumen, kann das Amt für Bodenmanagement oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sofort nach Rohbaufertigstellung von Amts wegen, d.h. auch ohne Ihren Antrag, die Gebäudeeinmessung auf Ihre Kosten durchführen!

Auf Wunsch erhalten Sie eine Grenzbescheinigung. Diese wird häufig von Banken verlangt. In der Grenzbescheinigung wird bescheinigt, dass das Gebäude innerhalb der Grenzen Ihres Grundstücks errichtet wurde, oder mit anderen Worten, dass keine Überschreitung Ihrer Grundstücksgrenzen durch Ihr Bauwerk besteht.

Gegebenenfalls benötigen Sie noch eine Lage-Grundfläche-Höhen-Bescheinigung, oder kurz LGH-Bescheinigung. Diese wird von einigen Bauämtern gefordert (z.B. Wiesbaden, Frankfurt und Main-Taunus-Kreis). Hierin wird bescheinigt, dass das Gebäude bezüglich Lage auf dem Grundstück, Größe und Höhe mit den Angaben aus der Baugenehmigung übereinstimmt.

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